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   BGH, 08.05.2002 - V ZB 20/02   

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https://dejure.org/2002,7960
BGH, 08.05.2002 - V ZB 20/02 (https://dejure.org/2002,7960)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2002 - V ZB 20/02 (https://dejure.org/2002,7960)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2002 - V ZB 20/02 (https://dejure.org/2002,7960)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche weitere Beschwerde - Greifbare Gesetzwidrigkeit - Rechtsmittel gegen OLG-Entscheidungen - Anfechtbarkeit - Zulässigkeit

  • Judicialis

    ZPO § 318; ; ZPO § 97 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO (bis 31.12.2001) § 567 Abs. 4
    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - außerordentliche Beschwerde

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.11.1999 - IX ZB 95/99

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes im einstweiligen Verfügungsverfahren durch das

    Auszug aus BGH, 08.05.2002 - V ZB 20/02
    Selbst wenn - wofür es allerdings keine Anhaltspunkte gibt - das Beschwerdegericht nicht nur irrtümlich von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wäre und die Entscheidung deshalb gegen das Grundrecht des Klägers auf ein faires Verfahren und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verstieße, eröffnete das noch nicht die außerordentliche Beschwerde; vielmehr wäre die Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Klägers durch das Oberlandesgericht von diesem selbst - unter Einschränkung seiner Bindung gemäß § 318 ZPO - auf Gegenvorstellung zu beheben, selbst wenn die Entscheidung nach Prozeßrecht unabänderlich ist (BGH, Beschl. v. 25. November 1999, IX ZB 95/99, NJW 2000, 590 m.w.N.).
  • BGH, 20.07.1999 - X ZB 12/99

    Keine witere Beschwerde zum BGH im Prozeßkostenhilfeverfahren

    Auszug aus BGH, 08.05.2002 - V ZB 20/02
    Das ist nur dann der Fall, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (st. Rspr. des BGH, s. nur Beschluß vom 20. Juli 1999, X ZB 12/99, NJW-RR 1999, 1585 m.w.N.).
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